Dem Kreiskirchenrat obliegt in Zusammenarbeit mit dem Superintendenten die operative Leitung des Kirchenkreises. Er trifft sich in der Regel einmal im Monat, um Entscheidungen zu fällen, die für den Kirchenkreis und seine Gemeinden notwendig sind. Die Aufgaben des Kreiskirchenrates sind in der Verfassung der EKM in den Artikeln 44-46 geregelt. Insbesondere kann der Kreiskirchenrat im Ausnahmefall die der Kreissynode zugewiesenen Aufgaben gemäß Artikl 38 Abs. 2 wahrnehmen, soweit die Kreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.